TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, arbeitet meist gezielt auf eine gerechte und zügige Aufteilung des Nachlasses, den Schutz des Vermögens, die Erhaltung des Familienfriedens und die finanzielle Absicherung der Familienmitglieder hin.
Doch auch bei einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es Streit unter den Miterben geben oder ein Erbe weigert sich, Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Um diese schwierige Situation zu vermeiden, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der nach seinem Tod den Nachlass entsprechend seinen Vorgaben verwaltet und abwickelt.

Der Verstorbene wünscht sich häufig für seinen Nachlass, dass
  • das Vermögen geschützt wird
  • der Ehepartner und andere Familienmitglieder abgesichert sind
  • der Familienfrieden erreicht oder erhalten wird
  • eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses erfolgen kann

Diese Ziele des Erblassers lassen sich häufig besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder - verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen also einige gute Gründe:
  • Arbeitsentlastung für die Erben
  • Friedensstiftung
  • Durchsetzung des Erblasserwillens
  • Minderjährigenschutz
  • Schutz Behinderter
  • Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern


Entlastung der Erben

Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meistens keine Zeit für Behördengänge, umfangreichen Schriftverkehr, Einholung von rechtlichem Rat, Weitergabe von Information an alle Beteiligten und ähnlichem. Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen, wie Erwachsene im Alter - oder Krankheitsfall. Weit entfernt, z.B. im Ausland lebende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu erledigen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten, vertreten und unterstützen können.


Anforderungen an die Person des Testamentsvollstreckers

Der Erfolg der Testamentsvollstrecker steht und fällt mit der damit beauftragten Person. Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs -, Durchsetzungs - und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit.

Ein Angehöriger oder ein Miterbe als Testamentsvollstrecker birgt von vorneherein die Gefahr des Vorwurfs in sich, parteilich oder eigennützig zu handeln. Aufkommender Streit zwischen den Erben lässt sich dagegen durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden. Ein professioneller Testamentsvollstrecker kann mit einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als Vermittler zwischen streitenden Erben die Abwicklung vornehmen.

Ein juristischer Laie ist zudem in der Regel mit der umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung überfordert. Für einen Schaden, den er verursacht, wäre er dennoch in vollem Umfang verantwortlich.

Wer bei der Errichtung seiner eigenen letztwilligen Verfügung keine geeignete Person kennt, die er zum Testamentsvollstrecker einsetzen könnte, kann auch das Nachlassgericht damit beauftragen, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dort sind die geeigneten Personen im Regelfall durch eine langjährige Zusammenarbeit bekannt.


Pflichten des Testamentsvollstreckers
  • Damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können, muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich nach Antritt seines Amtes ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2115 BGB)
  • Während seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist er den Erben auskunfts - und rechenschaftspflichtig (§ 2218 BGB).
  • Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältig führen sowie das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren (§ 2205 Abs. 1 BGB).
  • Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis, damit er sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann.
  • Der Testamentsvollstrecker darf gemäß § 181 BGB in der Regel keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, also keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben.


Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Vorrangig kann der Erblasser das „Ob“ und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen. Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Bezahlung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung Tabellen des Deutschen Notarvereins herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert. Denkbar ist aber auch eine Vergütung nach zeitlichem Aufwand.


Testamentsvollstreckerzeugnis

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Dieses Zeugnis bestätigt also die Person des vom Erblasser oder dem Nachlassgericht bestimmten Testamentsvollstreckers. Dem Testamentsvollstreckerzeugnis kommt daher - wie einem Erbschein – die Richtigkeitsvermutung und öffentlicher Glaube zu.

Als zertifizierte Testamentsvollstreckerin kann ich Sie sowohl bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Ihrer letztwilligen Verfügung beraten, wie auch das Testamentsvollstreckeramt zur Ausübung übernehmen.
Share by: